{"stufen":[{"jahr":null,"etikett":"heute","bestand":3970,"zusaetzlich":0,"gesamt":3970},{"jahr":2030,"etikett":"Ziel 2030","bestand":3970,"zusaetzlich":300,"gesamt":4270},{"jahr":2050,"etikett":"Ziel 2050","bestand":3970,"zusaetzlich":2000,"gesamt":5970}],"frei_km":3970,"frei_anteil_text":"etwa 12 %","potenzial_km":2525,"potenzial_gesamt_km":6495,"potenzial_ausgeschoepft_2050":79,"faktor_2050":1.5,"eu_fluss_ziel_km":25000,"anteil_eu_ziel_2030":1.2,"auen_ha":[{"jahr":2030,"ha":2500},{"jahr":2050,"ha":10000}],"finanzierung_2030":"60–80 Mio. €","fristen":[{"datum":"2024-08-18","was":"Verordnung in Kraft","artikel":"Art. 28"},{"datum":"2026-09-01","was":"Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans an die Kommission","artikel":"Art. 16"},{"datum":null,"was":"Bewertung durch die Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang","artikel":"Art. 17 Abs. 1"},{"datum":null,"was":"Endgültiger Plan binnen sechs Monaten nach den Anmerkungen der Kommission","artikel":"Art. 17 Abs. 6"}],"ziele_eu":[{"jahr":2030,"ziele":["Wiederherstellungsmaßnahmen auf mindestens 20 % der Land- und 20 % der Meeresfläche der EU (Art. 1)","Maßnahmen auf mindestens 30 % der Lebensraumtypen in schlechtem Zustand (Art. 4)","25.000 Flusskilometer in der EU wieder frei fließend (Art. 9)","Maßnahmen auf 30 % der entwässerten, landwirtschaftlich genutzten Moorböden, ein Viertel davon wiedervernässt (Art. 11)"]},{"jahr":2040,"ziele":["60 % der Lebensraumtypen in schlechtem Zustand (Art. 4)","40 % der entwässerten Moorböden, ein Drittel davon wiedervernässt (Art. 11)"]},{"jahr":2050,"ziele":["90 % der Lebensraumtypen in schlechtem Zustand (Art. 4)","50 % der entwässerten Moorböden, ein Drittel davon wiedervernässt (Art. 11)","alle Ökosysteme, die der Wiederherstellung bedürfen (Art. 1)"]}],"stand":2026,"pflege":{"art":"gepflegt","quelle":"Verordnung (EU) 2024/1991 (EUR-Lex, Art. 1, 4, 9, 11, 16, 17); BMLUK, Umsetzung der Wiederherstellungs-Verordnung, Artikel 9 Flüsse & Auen (Analyse aller Gewässer über 10 km² Einzugsgebiet, Karte April 2026).","bericht_jahr":2026,"abgerufen":"2026-10-04"},"notiz":"Frei fließend heißt: keine größeren Querbauwerke, Ufer- oder Sohlverbauungen, ein weitgehend ungestörter Geschiebehaushalt und für Fische passierbar. Analysiert wurden alle Gewässer mit mehr als 10 km² Einzugsgebiet.","hinweis":"Die Ziele stammen aus der Analyse des Ministeriums zum Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans (September 2026). Der endgültige Plan folgt nach der Bewertung durch die EU-Kommission."}